Ho.Nie
12. April 2026
rechtlich fraglich
Es begann alles mit dem Antrag zum Einbau einer altersgerechten Sitzbadewanne mit Tür. (§ 554 BGB) Von der WBG Wefensleben habe ich bis heute keine Genehmigung dazu erhalten. Letztendlich gab es hier einen Gerichtsentscheid, welcher mir den Einbau gestattete. Nach dieser Aktion begann ich die Schreiben der WBG gründlicher zu lesen. Dabei sollte ich auch recht bald fündig werden: In der Umlageabrechnung gab es eine Position Miete Rauchmelder: die Mietkosten für Rauchwarnmelder sind laut BGH-Urteil vom 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20) nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig. Im Folgejahr gab es die Position Dachrinnenreinigung: Einmalige Reinigungen, etwa zur Beseitigung einer Verstopfung, gelten als Instandhaltung und sind nicht umlagefähig. (Im Plattenbau?) Im letzten Jahr gab es dann eine Mieterhöhung die mit den Ausstattungskriterien PVC, Dusche/Wanne, Fliesen im Bad begründet wurde. Nicht bedacht wurde hier, dass einige Mieter über 50 Jahre in ihren Wohnungen leben. Hier liegt der PVC Belag aus den 1970er Jahren und das Bad haben diese Mieter auf eigene Kosten gefliest. Bei mir kam dann noch die selbst finanzierte Badewanne dazu. Mieterhöhung bei Eigenleistung: Der Bundesgerichtshof lehnt eine Mieterhöhung nach einer Eigenleistung des Mieters ab. Andernfalls müsse der Mieter doppelt bezahlen, so der BGH Bei all diesen Punkten war es nötig, die Rechtsschutzversicherung Bzw. den Mieterverein um Hilfe zu bitten um diesen Zahlungen zu widersprechen. An den Mieter selbst gab es hier keine verbindliche Rückmeldung und wer dem nicht widersprochen hat, hat meines Erachtens auch keine Rückzahlung erhalten. Die WBG Wefensleben hat hier vermutlich den geringeren Anteil, denn der Schwerpunkt liegt meines Erachten bei der Verwaltung durch die AWG Wolmirstedt.